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Vereinssatzung des Turnverein Mengen e.V. Download Vereinssatzung (pdf,57KB)
A. Allgemeines § 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen „Turnverein Mengen“. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist 79227 Schallstadt-Mengen. § 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit (1) Der Turnverein Mengen mit Sitz in Mengen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereines ist die Förderung des Freizeit- und Breitensports für Erwachsene, Jugendliche und Kinder. (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (7) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks muss das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte, besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke der Leibesübungen übergeben werden. §3 Vereinsämter Die Vereinsämter sind Ehrenämter. §4 Verbandszugehörigkeit Der Verein ist Mitglied des Badischen Turnerbundes, der Breisgauer Turngaues und des Turnkreises Kaiserstuhl-Tuniberg. Er selbst und seine Mitglieder sind den Satzungen dieser Verbände unterworfen. B. Mitgliedschaft § 5 Mitgliedsarten (1) Dem Verein gehören an: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder (2) Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport und/oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. (3) Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (4) Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. § 6 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angaben des Namens, des Alters und der Anschrift schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. (2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
(3) Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. (2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Jugendliche unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht. § 8 Beitrag (1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliedsversammlung bestimmt. (2) Der Beitrag ist im voraus zu entrichten. Für die Beitragszahlung ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung erwünscht. Der Einzug erfolgt einmal jährlich im 2. Quartal eines jeden Kalenderjahres
(3) Mitglieder, die den Beitrag bis zum 30.09. des Vereinsjahres nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolglosen Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. (4) Mitglieder (männlich und weiblich), welche zum Wehrdienst oder Ersatzdienst einberufenwerden, sind vom Beitrag befreit. § 9 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch: a) Tod b) freiwilligen Austritt c) Streichung aus der Mitgliederliste gemäß §8 (3) d) Ausschluss (2) Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt: a) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins und unsportliches Verhalten b) unehrenhafte Handlungen. (4) Jedes ausgeschlossene Mitglied verliert sofort die Mitgliedsrechte. C. Vereinsordnung § 10 Vereinsorgane sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Beirat. § 11 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Kalenderquartal statt. (2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Veranstaltung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. (3) Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung über den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzureichen. (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese Versammlung schriftlich beantragen. § 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung beschließt über: a) Entlastung des Vorstandes b) Neuwahlen des Vorstandes c) Satzungsänderungen d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge e) Wahl von zwei Kassenführern aus dem Keis der stimmberechtigten Mitglieder für die Amtsdauer von 2 Jahren. Diese haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung zu prüfen. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. f) Auflösung des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen MitgliedeR beschlussfähig. (3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (4) Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden simsberechtigten Mitglieder erforderlich. § 13 Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) 1. Vorsitzender b) 2. Vorsitzender c) Schriftführer d) Kassenwart e) Turnwart f) Jugendleiter g) Mitgliederverwalter h) 1. Beisitzer i) 2. Beisitzer j) 3. Beisitzer
(2) Die Mitglieder a) bis e) und h-j) der Vorstandschaft werden von der Mitglieder- versammlung einzeln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Turnwart und der 1. und 2. Beisitzer können nicht im Jahr des 1. Vorsitzenden, des Schriftführers und des Mitgliedsverwalters und des 3. Beisitzers gewählt werden. Wird ein Mitglied aus dem vorhandenen Vorstand in ein anderes Amt des Vorstandes gewählt, wird der Nachfolger für die restlich verbleibende Zeit gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Jugendleiter wird durch die Jugendversammlung gewählt. (3) Die Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Bei nur einem Bewerber kann die Wahl durch Akklamation erfolgen. (4) Bei sämtlichen Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. § 14 Aufgaben der Vorstandsmitglieder (1) Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzung der Vorstandschaft und die Versammlungen der Mitglieder ein und leitet sie. Die Vorstandschaft ist einzuberufen, so oft es notwendig ist. (2) Der 2. Vorsitzende übernimmtdie Rechte und Pflichten des 1. Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. (3) Der Schriftführer führt die Korrespondenz des Vereins. Von Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen hat er ein Protokoll anzufertigen, das vor der nächsten Versammlung bzw. Sitzung verlesen und von dieser genehmigt werden muss. (4) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat die Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu geben. (5) Der Turnwart ist für den gesamten Spielbetrieb des Vereins verantwortlich. (6) Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend. (7) Der Mitgliedsverwalter führt die Mitgliederdaten des Vereins. Er veranlasst den Beitragseinzug gemäß § 8. § 15 Geschäftsbereich des Vorstandes (1) Der 1. Vorsitzende alleine oder der 2. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor. (2) Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist der Vorstand zuständig für: a) Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung b) Bewilligung der Ausgaben c) Aufnahme und Ausschluß d) Ehrung von Mitgliedern e) Verpflichtung der Übungsleiter und des Gerätewartes f) Entscheidungen, die Vereinsinteressen berühren. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandmitglieder eingeladen sind und neben dem jeweiligen Vorsitzenden ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmeneinheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. § 16 Beirat (1) Der Beirat setzt sich zusammen aus: a) den Sprechern der Erwachsenengruppen, die von den Mitgliedern der Übungsgruppen gewählt werden b) dem Gerätewart c) den Übungsleitern. (2) Der Beirat berät den Vorstand in Fragen des Turnbetriebes und hat den Vorstand in Vereinsangelegenheiten tatkräftig zu unterstützen. (3) Der Beirat wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen. D. Sonstige Bestimmungen § 17 Strafordnung Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied, das gegen die Vereinssatzung verstoßen hat, aus dem Verein auszuschließen. E. Schlussbestimmungen § 18 Haftpflicht Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste in Hallen und in Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. § 19 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer aus diesem Grund einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. § 20 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Satzung vom 24.02.1988 wird durch die Nachträge vom 12. Mai 1992 und 16. Mai 1994 und März 2005 ergänzt. § 21 Jugendordnung Die Jugendordnung des Turnverein Mengen e. V. ist Bestandteil der Vereinssatzung. Mengen, den 20.01.2008 1.Vorsitzende(r): 2.Vorsitzende(r):
Siegfried Faix Cornelia Jakob
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